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Statuten

§1- Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: "Union Sportfliegerclub Herzogenburg"
Er hat seinen Sitz in Herzogenburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde
Herzogenburg. Er gehört der Sportunion Niederösterreich an.

§2 - Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner
Mitglieder durch Pflege des Modell- , Segel- und Motorflugsportes unter Bedachtnahme
auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen
Volks- und Brauchtums.
Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

§3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht
werden.

Als ideelle Mittel dienen:
• Pflege des Modell-, Segel- und Motorflugsportes für alle Altersstufen;
• Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
• Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kurse, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
• Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
• allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
• Subventionen und Förderungen aus Öffentlichen Mitteln;
• Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten, sowie Vereinslokalitäten;
• Führung einer Sportkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereins zugeführt wird;
• Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
• Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
• Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.

§4 - Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem
freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§6- Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger
Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die
Generalversammlung ist möglich).

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss
eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu
beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur
Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Die Zahlung hat bis Ende
Februar des Jahres zu erfolgen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.

§8 - Vereinsorgane

1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.

2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe
Sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§9 - Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung
sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat seine Stimme (Minderjährige können durch
die gesetzlichen Vertreter vertreten werden).

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher  Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll,
oder die freiwillige Auflösung bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderung ist außerdem die Zustimmung der Sportunion
Niederösterreich erforderlich.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.

§10 - Aufgabenkreis der Generalversammlung

Die Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses der amtsführenden Funktionäre
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
• Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse

§11 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Finanzreferenten, dem
Sportreferenten, dem Kulturreferenten, dem Jugendreferenten und deren Stellvertretern, und bis zu 4
Beiräten.

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seiner Stelle eine anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder
Mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung oder Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten.
Der Rücktritt wird er mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 - Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:

• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
• Vorbereitung der Generalversammlung
• Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
• Erfüllung der Aufgaben im Sinne von §3

§13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbericht der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des
Schriftverkehrs des Vereines.

Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein
verpflichteten Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.

Der Sportreferent hat die sportlichen Belange des Vereins wahrzunehmen.

Der Kulturreferent ist für die kulturellen Veranstaltungen des Vereins verantwortlich.

Der Jugendreferent ist für die Jugendarbeit, insbesondere für die Betätigung außerhalb der
Fachsparten zuständig.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.

Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten
Vereinssekretärs, Geschäftsführer, Managers u. dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§14- Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.

Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.

§15 - Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
Gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als
Schiedsrichtiger namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
endgültig

§16 - Auflösung der Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.

Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Auflösung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll der "Sportunion Niederösterreich" zufallen und für gemeinnützige, sportliche
Zwecke Verwendung finden. Sollte dies aus irgend einem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden
Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§34 ffBAO zuzuführen.
Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigen Vereinszweckes zu.

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